Wer sich bis Ende 2019 für den Beruf des Pflegers entschied, der hatte die Wahl: Alten-, Kranken- oder Kinderkrankenpfleger? Man musste sich festlegen, der Wechsel in einen der anderen Tätigkeitsbereiche war nicht mit dem Antreten einer Stelle in diesen getan. Und das war ein Problem, denn selbst wenn man sich sicher war, einen Pflegeberuf ergreifen zu wollen, war man sich zu Beginn vielleicht nicht ganz so sicher, welche Ausrichtung am Ende das Richtige für einen selbst sein würde.
Seit dem 1. Januar 2020 gehört das der Vergangenheit an – dank der generalistischen Pflegeausbildung. Geht’s hier nur um den vereinfachten Jobwechsel oder birgt dieses Vorgehen weitere Vorteile für Auszubildende?
Damals und heute
Während Kranken- und Kinderkrankenpflege in den Ausbildungsinhalten eine große Schnittmenge hatten, war die Altenpflege ein weitaus eigenständigerer Ausbildungszweig. Generell gab es jedoch auch hier Überschneidungen mit den anderen beiden Pflegeberufen. Nun wurde die Pflegefachausbildung basierend auf dem Gesetz der Pflegeberufe (PflBRefG) reformiert, Alten- und Krankenpflegegesetz zusammengeführt.
Warum dieser Schritt?
Unsere Gesellschaft unterliegt dem demografischen Wandel, der Pflegebedarf wie auch die Anforderungen an das Pflegepersonal steigen. Gegenläufig dazu ist die Zahl derer, die sich für eine Ausbildung als Pfleger entscheiden. Das hat vielerlei Gründe: viele Vorurteile und dadurch mangelnde Attraktivität des Berufszweigs, eingeschränkte Perspektiven, wenig Möglichkeiten zur Weiterentwicklung. Angesichts dieser Herausforderungen entschied man sich zur Reformierung des Pflegeberufegesetzes: ein einheitlicher Abschluss für Pfleger, keine starren Vorgaben bei der Berufswahl und eine zukunftsfähige Ausbildung, die Job- und Perspektivwechsel nicht nur ermöglich, sondern auch fördert. Hört sich gut an. Und vor allem azubiorientiert.
Wie sieht’s genau aus?
Nach drei Jahren winkt der erfolgreiche Abschluss der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann. Der praktische Teil der Ausbildung wird in mehreren Ausbildungseinrichtungen mit unterschiedlichen Pflegebereichen durchgeführt, der theoretische Teil an der Pflegeschule.
Erst im dritten Jahr der Ausbildung beginnt die Spezialisierung auf einen bestimmten Bereich – in den vorangehenden zwei Jahren sind die Ausbildungsinhalte für alle Azubis dieselben und werden in einer Zwischenprüfung abgefragt. Die Spezialisierung im dritten Jahr wird durch das Wahlrecht ermöglicht, das als sogenannter „Vertiefungseinsatz“ im Ausbildungsvertrag verankert werden muss. Die Entscheidung für den Spezialbereich müssen Azubis innerhalb von vier bis sechs Monaten vor Beginn des dritten Lehrjahres treffen. Zur Wahl stehen „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ oder „Altenpflege“.
Die Voraussetzungen
Die generalistische Pflegeausbildung steht jedem nach zehnjähriger allgemeiner Schulbildung, bzw. dem Realschulabschluss, offen. Bereits nach neun Jahren können Hauptschulabsolventen eine Ausbildung zum Pflegehelfer/Pflegeassistenten absolvieren und im Anschluss eine Ausbildung zur Pflegefachkraft machen. Ein Drittel der Ausbildungszeit wird ihnen dabei angerechnet. Und: Wer nach dem Hauptschulabschluss bereits eine andere Berufsausbildung absolviert hat, der kann sich ebenfalls für eine Ausbildung in der Pflege bewerben.
Fazit
Azubis eröffnen sich nun ganz neue Perspektiven. Angefangen beim unkomplizierten Ausbildungseinstieg, bei dem sich nicht sofort festgelegt werden muss, über die Möglichkeit, den Tätigkeitsbereich wechseln zu können bis zu mehr Abwechslung, neuen Perspektiven und damit am Ende auch mehr Aufstiegschancen und besseren Gehältern.
Die generalistische Pflegeausbildung ist ein logischer Schritt und sorgt außerdem endlich für ein einheitliches Know-how bei Pflegerinnen und Pflegern und damit für einen besseren Pflegestandard.
2026 wird die neue Reform überprüft und ausgewertet. Auf Grundlage der Ergebnisse wird der Bundestag dann entscheiden, ob die generalistische Pflegeausbildung beibehalten oder das Konzept verworfen wird.
Mehr Infos gibt’s hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz.html